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Berufsrechtliche Regelungen:
Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im wesentlichen nachfolgend
genannten berufsrechtlichen Regelungen:
- Steuerberatungsgesetz
(StBerG)
- Durchführungsverordnung
zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
- Berufsordnung für
Steuerberater (BOStB)
- Steuerberatergebührenverordnung
(StBGebV)
Der Berufsstand der vereidigten Buchprüfer unterliegt im wesentlichen
nachfolgend genannten berufsrechtlichen Regelungen:
- Wirtschaftsprüferordnung
(WPO),
- Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP),
- Satzung für
Qualitätskontrolle,
- Siegelverordnung,
- Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsordnung
Informationen zu diesen Regelungen finden Sie auf der Internetseite der
Wirtschaftsprüferkammer: http://www.wpk.de
bzw. der Steuerberaterkammer Südbaden: http://www.stbk-suedbaden.de .
Berufshaftpflichtversicherung:
Versicherer: ZURICH Versicherung AG, Solmsstr. 27, 60486 Frankfurt
am Main
Angaben zum räumlichen Geltungsbereich:
Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als: Steuerberater,
vereidigter Buchprüfer
Räumlicher Geltungsbereich: Deutschland, Europäisches Ausland, Türkei und
die Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion einschließlich
Litauen, Lettland und Estland.
Allgemeine
Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Stand: Februar 2009
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge
zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und
ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der
erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(2) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben als richtig zu Grunde legen. Soweit er
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die
Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz
gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden,
Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist
wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der
Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und
verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle
Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur
Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der
Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die
Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur
Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der
Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden,
als er nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet
ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, §
53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des
Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge
maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten
oder einem Dienstleistungszentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu
übertragen.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine
Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist
und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich
damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Audior Einsicht in seine
– vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von
Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in
elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der
Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls
alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder
Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere
auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente
und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende
Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende
schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher
sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im
E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags
Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen
heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und
datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass
diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG)
sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung
Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach
dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu
bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach
Nr. 2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater
dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit
der Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem
Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber
hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen
Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung
durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber
beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch
einen anderen Steuerberater festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab,
so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch
einen anderen Steuerberater beseitigten lassen bzw. nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom
Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige
Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des
Auftraggebers berichtigten. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers
vorgehen.
5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner
Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines
nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € begrenzt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf
einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll,
bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist
und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen
bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes
nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist,
und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste, b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und c) ohne Rücksicht
auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem
sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher
endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch
gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im
Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen
dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur
ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat
er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass
dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände,
die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant
ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu
halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des
Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des
Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben,
soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen
Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den
Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme
nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und
berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen
Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht
verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der
Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte
an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst
wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom
Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater
berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er
die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos
kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3) Unberührt bleibt der Anspruch des
Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
7. Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für
seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren
(z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung,
anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren
und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der
eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach
vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten
einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet,
seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig
bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der
Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch
Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet
nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des
Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der
§§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach
Maßgabe der §§ 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es
einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem
Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung
von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen
Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese
Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater
verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und
Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die
bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie
sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte
zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim
Steuerberater abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der
Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung,
die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen
Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden
soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von
Arbeitsergebnissen
und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch
schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den
Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu
nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten,
nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke,
die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel
zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die
Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat,
sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des
Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb
einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der
Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt
ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen,
insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten
Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom
Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur
Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort
der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein
sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu
ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der
Schriftform.
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